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ARCHITEKTENKAMMER Schweiz (AKS) c/o Alain
Monnet Zinggenstrasse 6 8953 Dietikon
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info@architektenkammer.ch
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Die Statuten
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Bezeichnung
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Art. 1 Unter dem Namen "ARCHITEKTENKAMMER
Schweiz", gegründet am 01.02.2003, besteht auf
unbeschränkte Dauer ein Verband, welcher (1) 1. die
Energieeffizienz von Gebäuden postuliert – im
Besonderen beim Bestand und der Modernisierung von Gebäuden
2. den Zusammenschluss aller Schweizerischen
Hochschularchitekten anstrebt. Der Verein beansprucht die
alleinige Nutzung des Namens "ARCHITEKTENKAMMER Schweiz"
und des Kürzels "AKS".
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Rechtsform
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Art. 2 Die ARCHITEKTENKAMMER Schweiz besitzt
Rechtspersönlichkeit im Sinne Art. 60 bis 79 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches, die persönliche
Haftbarkeit der einzelnen Mitglieder ist somit ausgeschlossen.
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Sitz
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Art. 3 Die ARCHITEKTENKAMMER Schweiz hat ihren Sitz
in der Regel am Domizil des Präsidenten. Amtssprache ist
Deutsch.
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Neutralität
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Art. 4 Die ARCHITEKTENKAMMER Schweiz ist politisch
unabhängig und konfessionell neutral.
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Zweck
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Art. 5 Der Zweck der ARCHITEKTENKAMMER Schweiz
besteht in der Wahrung und Verbesserung von bildungspolitischen,
sozialen und rechtlichen Angelegenheiten aller Schweizerischen
Hochschularchitekten auf verfassungsmässiger Grundlage.
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Ziele
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Art. 6 (1) -1- Fachübergreifende
Sensibilisierung zum Thema energieeffizientes Planen und Bauen –
im Besonderen beim Bestand und der Modernisierung von Gebäuden.
-1a- Öffentliches kostenloses Register aller
Schweizerischen Hochschularchitekten. Eintrag erfolgt auf Antrag
und nach Vorlage der Diplomurkunde. -2- Vertretung der
gemeinsamen Interessen der Schweizerischen Hochschularchitekten
gegenüber der Öffentlichkeit, den Behörden, den
Berufsorganisationen, der Industrie und der Wirtschaft. -3-
Anerkennung der Gleichwertigkeiten aller bestehenden und
künftigen Schweizerischen Hochschulabschlüsse der
Fachrichtung Architektur durch das Bundesamt für
Berufsbildung und Technologie BBT resp. Eidg.
Volkswirtschaftsdepartement EVD. -4- Gerechte
Umwandlungsreglemente von bestehenden Hochschuldiplomen in
künftige Mastertitel. Die Umsetzung des sogenannten
Bologna-Abkommens darf zu keiner Abwertung von bestehenden
Diplomen oder Schaffung von Inländerdiskriminierung
führen. -5- Erreichen und/oder Erhalten der vollen
automatischen Berufsbefähigung aller Hochschularchitekten
innerhalb der Schweiz und der EU. Erreichen der vollen
Freizügigkeit der Berufsausübung wie auch die
Anerkennung der Berufsbezeichnung "dipl. Architekt"
oder "Diplomarchitekt" in der EU. Förderung der
Freizügigkeit der Architekten ausserhalb der EU. -6-
Unterstützung eines Schweizerischen Architektengesetzes mit
Titelschutz. -7- Eintrag aller Schweizerischen
Hochschularchitekten ins REG A auf Grund der Statuten der
Stiftung der Schweizerischen Register der Ingenieure, der
Architekten und Techniker nach der geforderten einschlägigen
Berufserfahrung nach Studienabschluss.
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Einflussnahme
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Art. 7 (1) -1- Aufklären aller am Bau
beteiligten Bauherren, Unternehmen, Planer und Handwerker über
die Wichtigkeit des energieeffizienten Bauens – im
Besonderen beim Bestand und der Modernisierung von Gebäuden. -1a-
Aufklärung der Mitglieder über ihre rechtlichen,
wirtschaftlichen und sozialen Angelegenheiten. -2-
Einflussnahme auf die Ausarbeitung und Änderungen von
Gesetzen und Verordnungen auf dem Wege der Einwirkung auf
Legislative und Exekutive sowie Fachverbänden und
Interessengemeinschaften und Institutionen. -3-
Stellungnahme und Sensibilisierung auf alle grundsätzlichen
Fragen, die direkt oder indirekt die Interessen des
Schweizerischen Hochschularchitekten berühren. -4-
Führen von Musterprozessen und juristische Unterstützung
von Vereinsmitgliedern in allen standesrechtlichen
Angelegenheiten; alles im Rahmen des Vereinsvermögens.
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Mitgliedschaft
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Art. 8 -1- Es können nur Personen in die
ARCHITEKTENKAMMER Schweiz als ordentliches Mitglied aufgenommen
werden, die einen schweizerischen Hochschulabschluss in der
Fachrichtung Architektur besitzen. Es werden kantonale
Universitäten, die ETHs und die Fachhochschulen als
Hochschulen anerkannt. -1a- (Einführungsbestimmung)
Bis zum Erreichen einer Vereinsmitgliederzahl von 25 Personen,
können auch Personen aufgenommen werden, die Artikel 8 Abs.
1 nicht erfüllen, wenn sie für die Sache der
ARCHITEKTENKAMMER Schweiz wichtige Aufgaben ehrenamtlich
übernehmen. Diese ersten 25 Mitglieder haben den Status von
Erstmitgliedern. Für ihren zu Beginn ehrenamtlichen Einsatz
und für die Hilfe beim Aufbau der ARCHITEKTENKAMMER Schweiz
sei hier ausdrücklich gedankt. -2- Die
Generalversammlung kann Ehrenmitglieder aufnehmen, die zwar Art.
8 Abs. 1 nicht erfüllen, aber die einen wichtigen Beitrag
für die ARCHITEKTENKAMMER Schweiz leisten, geleistet haben
oder sonstwie für den Verein von Interesse sind.
Erstmitglieder und Ehrenmitglieder haben die selben Rechte wie
die ordentlichen Mitglieder, sind aber vom Mitgliederbeitrag
befreit. -3- Über die Aufnahme aller Mitglieder
entscheidet zuerst der Vorstand provisorisch. Die
Generalversammlung entscheidet über die Aufnahme endgültig.
Ablehnungen müssen nicht begründet werden. -4-
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es seinen
Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt oder
wenn es dem Verein durch sein Verhalten schadet. Über den
Ausschluss entscheidet der Vorstand, Rekursinstanz ist die
Generalversammlung. -5- Es wird eine Namensliste der
Mitglieder geführt und jährlich publiziert. Auf Antrag
eines Mitgliedes wird auf seine Publikation verzichtet. Die
Namensliste ist ab Januar 2004 im Internet abrufbar. -6-
Das ordentliche Mitglied hat das Recht seinem Titel oder in der
Korrespondenz den Zusatz "AKS" oder "Mitglied der
Architektenkammer Schweiz" beizufügen. -7-
Alle Schweizerischen Hochschularchitekten, ob ordentliches
Mitglied der ARCHITEKTENKAMMER Schweiz oder nicht, können
sich in die "AKS-Liste der Schweizer Hochschularchitekten"
eintragen lassen. Nur die ordentlichen Vereinsmitglieder
dürfen jedoch die Zusätze "AKS" oder
"Mitglied der Architektenkammer Schweiz" gemäss
Art.8 Abs.6 verwenden. Verweise auf die "AKS-Liste der
Schweizer Hochschularchitekten" sind jedoch immer erlaubt
und ausdrücklich erwünscht. Die "AKS-Liste der
Schweizer Hochschularchitekten" ist ab Januar 2004 im
Internet abrufbar.
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Mitgliederbeitrag
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Art. 9 -1- Der Jahresmitgliederbeitrag wird
von der Generalversammlung jährlich festgesetzt. -2-
Im ersten Jahr der Vereinsgründung wird kein
Mitgliederbeitrag erhoben. -3- Bis auf Weiteres sind
Vereinsämter ehrenamtlich. Die Infrastruktur wird
vorübergehend vom Vorstand zur Verfügung gestellt.
Spesen werden nur vorangemeldet und im Rahmen des
Vereinsvermögens vergütet.
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Organisation
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Art. 10 Die Organe der ARCHITEKTENKAMMER Schweiz
sind: 1. Generalversammlung 2. Vorstand 3.
Rechnungsrevisor
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Generalversammlung
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Art. 11 -1- Die Generalversammlung ist das
oberste Organ des Vereins. Sie wird vom Vorstand mindestens
einmal jährlich, unter Angabe der Traktanden, drei Wochen im
voraus einberufen. Es wird ein Protokoll geführt. Es
entscheidet das einfache Mehr. Bei Stimmengleichheit wird neu
abgestimmt, bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das
Los. -2- Die Ausserordentliche Generalversammlungen
finden statt: - auf Beschluss der Generalversammlung, - auf
Beschluss des Vorstandes, - auf Begehren von einem Fünftel
der Mitglieder, wenn dieses Begehren schriftlich an den Vorstand
unter Angabe der verlangten Traktanden gestellt wird. -3-
Zu den Obliegenheiten der Generalversammlung gehören: -
Statutenänderungen, - Wahl des Präsidenten, der
evtl. verbleibenden Vorstandsmitglieder und des
Rechnungsrevisors, - Genehmigung des Jahresberichtes, der
Jahresrechnung, sowie des Berichtes des Rechnungsrevisors und
Déchargeerteilung an den Vorstand für die
Geschäftsführung, - Genehmigung des
Tätigkeitsprogrammes und des Budgets, - Festsetzung des
Mitgliederjahresbeitrages, - Genehmigung des Protokolls der
letzten Generalversammlung, - Beschluss über die
Auflösung des Vereins.
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Vorstand
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Art. 12 -1- Die Geschäftsführung
der ARCHITEKTENKAMMER Schweiz und der Vollzug der Beschlüsse
der Generalversammlung obliegen einem aus höchstens sieben
Vereinsmitgliedern bestehenden Vorstand. -2- Die
Amtsdauer beträgt vier Jahre. Die Mitglieder sind
wiederwählbar. -3- Der Vorstand konstituiert sich
selbst. Der Vorstand besteht aus mindestens dem Präsidenten
und dem Aktuar. -4- Der Vorstand wird vom Präsidenten
je nach Bedarf oder auf Wunsch von mindestens der Hälfte der
Vorstandsmitglieder einberufen. -5- Über die
Vorstandssitzungen werden Beschlussprotokolle zuhanden aller
Vorstandsmitglieder ausgefertigt. Zur Beschlussfassung müssen
mindestens die Hälfte der Vorstandmitglieder anwesend sein.
Es entscheidet das einfache Mehr. Bei Stimmengleichheit wird neu
abgestimmt, danach entscheidet der Vereinspräsident zwingend
mit Stichentscheid. -6- Der Präsident
repräsentiert die ARCHITEKTENKAMMER Schweiz nach aussen und
unterschreibt rechtsgültig mit Einzelunterschrift,
Vorstandsmitglieder unterschreiben rechtsgültig zusammen mit
dem Präsidenten oder, wenn vorhanden, mit dem
Vizepräsidenten.
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Rechnungsrevisor
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Art. 13 -1- Die ARCHITEKTENKAMMER Schweiz ist
für seine Rechnung selbst verantwortlich. Die
ARCHITEKTENKAMMER Schweiz haftet für Verbindlichkeiten nur
mit seinem Vereinsvermögen. -2- Die Mittel für
die Tätigkeit der ARCHITEKTENKAMMER Schweiz werden
aufgebracht durch: - Mitgliederbeiträge, -
zweckgebundene Beiträge weiterer Kreise an die Durchführung
besonderer Aufgaben, - allfällige andere Einnahmen und
Spenden. -3- Besondere Aufgaben dürfen erst nach
Sicherstellung der aufzuwenden Mittel durchgeführt
werden. -4- Die Rechnung des Vereins wird vom
Rechnungsrevisor geprüft. Er erstattet alljährlich
Bericht über die Rechnungsführung. Der Rechnungsrevisor
ist nicht Mitglied des Vorstandes und ist nicht zwingend
Vereinsmitglied. -5- Der Rechnungsrevisor wird für
die Dauer von zwei Jahren gewählt und ist wiederwählbar.
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Verbindungen
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Art. 14 -1- Die ARCHITEKTENKAMMER Schweiz
beteiligt sich, soweit es seine Mittel erlauben, an nationalen
und internationalen Aktionen, um die Ziele der ARCHITEKTENKAMMER
Schweiz zu erreichen. -2- Die ARCHITEKTENKAMMER Schweiz
will keine Konkurrenz zu bestehenden Fachverbänden
herstellen. Wo sinvoll, kann eine Mitgliedschaft bei
Fachverbänden eingegangen werden.
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Auflösung
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Art. 15 -1- Die ARCHITEKTENKAMMER Schweiz
wird aufgelöst, wenn es zwei Drittel der Mitglieder
verlangen oder wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr
erfüllt sind. -2- Über die Verwendung eines
allfälligen Reinvermögens entscheidet die
Generalversammlung.
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Inkrafttreten
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Art. 16 Die vorliegenden Statuten wurden von der
Gründerversammlung am 01.02.2003 in 8005 Zürich
genehmigt. Nach der anschliessenden Wahl des Vorstandes durch die
ersten Vereinsmitglieder resp. Gründungsmitglieder aus dem
Kreise der Gründerversammlung, werden diese Statuten nun vom
Vorstand rechtsgültig unterzeichnet. Sie treten per sofort
in Kraft.
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Der
Präsident:
Die Aktuarin:
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(1) =
Statutenanpassungen vom 12.02.2009
Zürich,
01.02.2003 und 12.02.2009
sig. Alain
Monnet
sig. Dr. Sylvia Monnet
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