ARCHITEKTENKAMMER Schweiz (AKS)
c/o Alain Monnet
Zinggenstrasse 6
8953 Dietikon

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Die Statuten


Bezeichnung

 

Art. 1
Unter dem Namen "ARCHITEKTENKAMMER Schweiz", gegründet am 01.02.2003, besteht auf unbeschränkte Dauer ein Verband, welcher
(1) 1. die Energieeffizienz von Gebäuden postuliert – im Besonderen beim Bestand und der Modernisierung von Gebäuden
2. den Zusammenschluss aller Schweizerischen Hochschularchitekten anstrebt.
Der Verein beansprucht die alleinige Nutzung des Namens "ARCHITEKTENKAMMER Schweiz" und des Kürzels "AKS".


Rechtsform

Art. 2
Die ARCHITEKTENKAMMER Schweiz besitzt Rechtspersönlichkeit im Sinne Art. 60 bis 79 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, die persönliche Haftbarkeit der einzelnen Mitglieder ist somit ausgeschlossen.


Sitz

Art. 3
Die ARCHITEKTENKAMMER Schweiz hat ihren Sitz in der Regel am Domizil des Präsidenten. Amtssprache ist Deutsch.


Neutralität

Art. 4
Die ARCHITEKTENKAMMER Schweiz ist politisch unabhängig und konfessionell neutral.


Zweck

Art. 5
Der Zweck der ARCHITEKTENKAMMER Schweiz besteht in der Wahrung und Verbesserung von bildungspolitischen, sozialen und rechtlichen Angelegenheiten aller Schweizerischen Hochschularchitekten auf verfassungsmässiger Grundlage.


Ziele

Art. 6
(1) -1- Fachübergreifende Sensibilisierung zum Thema energieeffizientes Planen und Bauen – im Besonderen beim Bestand und der Modernisierung von Gebäuden.
-1a- Öffentliches kostenloses Register aller Schweizerischen Hochschularchitekten. Eintrag erfolgt auf Antrag und nach Vorlage der Diplomurkunde.
-2- Vertretung der gemeinsamen Interessen der Schweizerischen Hochschularchitekten gegenüber der Öffentlichkeit, den Behörden, den Berufsorganisationen, der Industrie und der Wirtschaft.
-3- Anerkennung der Gleichwertigkeiten aller bestehenden und künftigen Schweizerischen Hochschulabschlüsse der Fachrichtung Architektur durch das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT resp. Eidg. Volkswirtschaftsdepartement EVD.
-4- Gerechte Umwandlungsreglemente von bestehenden Hochschuldiplomen in künftige Mastertitel. Die Umsetzung des sogenannten Bologna-Abkommens darf zu keiner Abwertung von bestehenden Diplomen oder Schaffung von Inländerdiskriminierung führen.
-5- Erreichen und/oder Erhalten der vollen automatischen Berufsbefähigung aller Hochschularchitekten innerhalb der Schweiz und der EU. Erreichen der vollen Freizügigkeit der Berufsausübung wie auch die Anerkennung der Berufsbezeichnung "dipl. Architekt" oder "Diplomarchitekt" in der EU. Förderung der Freizügigkeit der Architekten ausserhalb der EU.
-6- Unterstützung eines Schweizerischen Architektengesetzes mit Titelschutz.
-7- Eintrag aller Schweizerischen Hochschularchitekten ins REG A auf Grund der Statuten der Stiftung der Schweizerischen Register der Ingenieure, der Architekten und Techniker nach der geforderten einschlägigen Berufserfahrung nach Studienabschluss.


Einflussnahme

Art. 7
(1) -1- Aufklären aller am Bau beteiligten Bauherren, Unternehmen, Planer und Handwerker über die Wichtigkeit des energieeffizienten Bauens – im Besonderen beim Bestand und der Modernisierung von Gebäuden.
-1a- Aufklärung der Mitglieder über ihre rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Angelegenheiten.
-2- Einflussnahme auf die Ausarbeitung und Änderungen von Gesetzen und Verordnungen auf dem Wege der Einwirkung auf Legislative und Exekutive sowie Fachverbänden und Interessengemeinschaften und Institutionen.
-3- Stellungnahme und Sensibilisierung auf alle grundsätzlichen Fragen, die direkt oder indirekt die Interessen des Schweizerischen Hochschularchitekten berühren.
-4- Führen von Musterprozessen und juristische Unterstützung von Vereinsmitgliedern in allen standesrechtlichen Angelegenheiten; alles im Rahmen des Vereinsvermögens.


Mitgliedschaft

Art. 8
-1- Es können nur Personen in die ARCHITEKTENKAMMER Schweiz als ordentliches Mitglied aufgenommen werden, die einen schweizerischen Hochschulabschluss in der Fachrichtung Architektur besitzen. Es werden kantonale Universitäten, die ETHs und die Fachhochschulen als Hochschulen anerkannt.
-1a- (Einführungsbestimmung) Bis zum Erreichen einer Vereinsmitgliederzahl von 25 Personen, können auch Personen aufgenommen werden, die Artikel 8 Abs. 1 nicht erfüllen, wenn sie für die Sache der ARCHITEKTENKAMMER Schweiz wichtige Aufgaben ehrenamtlich übernehmen. Diese ersten 25 Mitglieder haben den Status von Erstmitgliedern. Für ihren zu Beginn ehrenamtlichen Einsatz und für die Hilfe beim Aufbau der ARCHITEKTENKAMMER Schweiz sei hier ausdrücklich gedankt.
-2- Die Generalversammlung kann Ehrenmitglieder aufnehmen, die zwar Art. 8 Abs. 1 nicht erfüllen, aber die einen wichtigen Beitrag für die ARCHITEKTENKAMMER Schweiz leisten, geleistet haben oder sonstwie für den Verein von Interesse sind. Erstmitglieder und Ehrenmitglieder haben die selben Rechte wie die ordentlichen Mitglieder, sind aber vom Mitgliederbeitrag befreit.
-3- Über die Aufnahme aller Mitglieder entscheidet zuerst der Vorstand provisorisch. Die Generalversammlung entscheidet über die Aufnahme endgültig. Ablehnungen müssen nicht begründet werden.
-4- Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt oder wenn es dem Verein durch sein Verhalten schadet. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, Rekursinstanz ist die Generalversammlung.
-5- Es wird eine Namensliste der Mitglieder geführt und jährlich publiziert. Auf Antrag eines Mitgliedes wird auf seine Publikation verzichtet. Die Namensliste ist ab Januar 2004 im Internet abrufbar.
-6- Das ordentliche Mitglied hat das Recht seinem Titel oder in der Korrespondenz den Zusatz "AKS" oder "Mitglied der Architektenkammer Schweiz" beizufügen.
-7- Alle Schweizerischen Hochschularchitekten, ob ordentliches Mitglied der ARCHITEKTENKAMMER Schweiz oder nicht, können sich in die "AKS-Liste der Schweizer Hochschularchitekten" eintragen lassen.
Nur die ordentlichen Vereinsmitglieder dürfen jedoch die Zusätze "AKS" oder "Mitglied der Architektenkammer Schweiz" gemäss Art.8 Abs.6 verwenden. Verweise auf die "AKS-Liste der Schweizer Hochschularchitekten" sind jedoch immer erlaubt und ausdrücklich erwünscht. Die "AKS-Liste der Schweizer Hochschularchitekten" ist ab Januar 2004 im Internet abrufbar.


Mitgliederbeitrag

Art. 9
-1- Der Jahresmitgliederbeitrag wird von der Generalversammlung jährlich festgesetzt.
-2- Im ersten Jahr der Vereinsgründung wird kein Mitgliederbeitrag erhoben.
-3- Bis auf Weiteres sind Vereinsämter ehrenamtlich. Die Infrastruktur wird vorübergehend vom Vorstand zur Verfügung gestellt. Spesen werden nur vorangemeldet und im Rahmen des Vereinsvermögens vergütet.


Organisation

Art. 10
Die Organe der ARCHITEKTENKAMMER Schweiz sind:
1. Generalversammlung
2. Vorstand
3. Rechnungsrevisor


Generalversammlung

Art. 11
-1- Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich, unter Angabe der Traktanden, drei Wochen im voraus einberufen. Es wird ein Protokoll geführt. Es entscheidet das einfache Mehr. Bei Stimmengleichheit wird neu abgestimmt, bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
-2- Die Ausserordentliche Generalversammlungen finden statt:
- auf Beschluss der Generalversammlung,
- auf Beschluss des Vorstandes,
- auf Begehren von einem Fünftel der Mitglieder, wenn dieses Begehren schriftlich an den Vorstand unter Angabe der verlangten Traktanden gestellt wird.
-3- Zu den Obliegenheiten der Generalversammlung gehören:
- Statutenänderungen,
- Wahl des Präsidenten, der evtl. verbleibenden Vorstandsmitglieder und des Rechnungsrevisors,
- Genehmigung des Jahresberichtes, der Jahresrechnung, sowie des Berichtes des Rechnungsrevisors und Déchargeerteilung an den Vorstand für die Geschäftsführung,
- Genehmigung des Tätigkeitsprogrammes und des Budgets,
- Festsetzung des Mitgliederjahresbeitrages,
- Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung,
- Beschluss über die Auflösung des Vereins.


Vorstand

Art. 12
-1- Die Geschäftsführung der ARCHITEKTENKAMMER Schweiz und der Vollzug der Beschlüsse der Generalversammlung obliegen einem aus höchstens sieben Vereinsmitgliedern bestehenden Vorstand.
-2- Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Die Mitglieder sind wiederwählbar.
-3- Der Vorstand konstituiert sich selbst. Der Vorstand besteht aus mindestens dem Präsidenten und dem Aktuar.
-4- Der Vorstand wird vom Präsidenten je nach Bedarf oder auf Wunsch von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder einberufen.
-5- Über die Vorstandssitzungen werden Beschlussprotokolle zuhanden aller Vorstandsmitglieder ausgefertigt. Zur Beschlussfassung müssen mindestens die Hälfte der Vorstandmitglieder anwesend sein. Es entscheidet das einfache Mehr. Bei Stimmengleichheit wird neu abgestimmt, danach entscheidet der Vereinspräsident zwingend mit Stichentscheid.
-6- Der Präsident repräsentiert die ARCHITEKTENKAMMER Schweiz nach aussen und unterschreibt rechtsgültig mit Einzelunterschrift, Vorstandsmitglieder unterschreiben rechtsgültig zusammen mit dem Präsidenten oder, wenn vorhanden, mit dem Vizepräsidenten.


Rechnungsrevisor

Art. 13
-1- Die ARCHITEKTENKAMMER Schweiz ist für seine Rechnung selbst verantwortlich. Die ARCHITEKTENKAMMER Schweiz haftet für Verbindlichkeiten nur mit seinem Vereinsvermögen.
-2- Die Mittel für die Tätigkeit der ARCHITEKTENKAMMER Schweiz werden aufgebracht durch:
- Mitgliederbeiträge,
- zweckgebundene Beiträge weiterer Kreise an die Durchführung besonderer Aufgaben,
- allfällige andere Einnahmen und Spenden.
-3- Besondere Aufgaben dürfen erst nach Sicherstellung der aufzuwenden Mittel durchgeführt werden.
-4- Die Rechnung des Vereins wird vom Rechnungsrevisor geprüft. Er erstattet alljährlich Bericht über die Rechnungsführung. Der Rechnungsrevisor ist nicht Mitglied des Vorstandes und ist nicht zwingend Vereinsmitglied.
-5- Der Rechnungsrevisor wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt und ist wiederwählbar.


Verbindungen

Art. 14
-1- Die ARCHITEKTENKAMMER Schweiz beteiligt sich, soweit es seine Mittel erlauben, an nationalen und internationalen Aktionen, um die Ziele der ARCHITEKTENKAMMER Schweiz zu erreichen.
-2- Die ARCHITEKTENKAMMER Schweiz will keine Konkurrenz zu bestehenden Fachverbänden herstellen. Wo sinvoll, kann eine Mitgliedschaft bei Fachverbänden eingegangen werden.


Auflösung

Art. 15
-1- Die ARCHITEKTENKAMMER Schweiz wird aufgelöst, wenn es zwei Drittel der Mitglieder verlangen oder wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.
-2- Über die Verwendung eines allfälligen Reinvermögens entscheidet die Generalversammlung.


Inkrafttreten

Art. 16
Die vorliegenden Statuten wurden von der Gründerversammlung am 01.02.2003 in 8005 Zürich genehmigt. Nach der anschliessenden Wahl des Vorstandes durch die ersten Vereinsmitglieder resp. Gründungsmitglieder aus dem Kreise der Gründerversammlung, werden diese Statuten nun vom Vorstand rechtsgültig unterzeichnet. Sie treten per sofort in Kraft.









Der Präsident:



Die Aktuarin:

(1) = Statutenanpassungen vom 12.02.2009



Zürich, 01.02.2003 und 12.02.2009



sig. Alain Monnet



sig. Dr. Sylvia Monnet

info@architektenkammer.ch

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